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   OLG Koblenz, 19.09.1996 - 13 WF 871/96   

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OLG Koblenz, 19.09.1996 - 13 WF 871/96 (https://dejure.org/1996,6576)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.09.1996 - 13 WF 871/96 (https://dejure.org/1996,6576)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19. September 1996 - 13 WF 871/96 (https://dejure.org/1996,6576)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3, § 122 Abs. 3

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3, § 122 Abs. 3

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97

    Höhe der Vergleichsgebühr bei Beantragung von Prozeßkostenhilfe für einen

    Die zuletzt genannten Gerichte setzen die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO auch bei intensiver Mitwirkung der Anwälte am Vergleich auf 10/10 herab, weil sie (teilweise) das Prozeßkostenhilfeverfahren über die Ehesache auch nach Bewilligung hierfür noch für anhängig i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO erachten, da § 122 Abs. 3 BRAGO die Beiordnung ohne weiteres auf etwaige Vergleiche über nicht anhängige Familiensachen (Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Zugewinnausgleich) erstreckt ,so OLG Köln, FamRZ 1997, 945 = Rpfleger 1997, 187, a.M. OLG Koblenz, JurBüro 1997, 81 ; für Erstreckung der Prozeßkostenhilfe über § 122 Abs. 3 BRAGO auch OLG Dresden, FamRZ 1997, 385 , jedoch zu weitgehend: auch Gerichtskostenbefreiung), oder weil sie jeden Antrag auf Bewilligung oder Erweiterung der Prozeßkostenhilfe auf nicht anhängige Vergleichsgegenstände bereits für ausreichend halten, um "ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO werden zu lassen (so OLG Koblenz, FamRZ 1997, 946 = JurBüro 1997, 306 ; OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193 ; LAG Köln Rpfleger 1996, 262 ; Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, BRAGO , § 23 Rn 82; Mümmler, JurBüro 1995, 353, 356; Hansens, JurBüro 1996, 27).

    Richtigerweise werden bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe "anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO geworden ist, alle genannten Argumente zu berücksichtigen und im Einzelfall zu prüfen und abzuwägen sein: Die gesetzliche Erstreckung der "Beiordnung" in § 122 Abs. 3 BRAGO auf etwaige Vergleiche über (bestimmte) andere Familiensachen umfaßt auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Anwaltsgebühren, nicht jedoch auch für die durch den Abschluß eines Vergleichs entstandenen Gerichtskosten gemäß § 11 Abs. 2 GKG i.V. mit Kostenverzeichnis Nr. 1660 (vgl. auch OLG Bamberg, JurBüro 1996, 23, 24; Enders, JurBüro 1997, 81, 82, a.M. OLG Dresden, FamRZ 1997, 385 : auch Gerichtskostenbefreiung).

    Allein durch die gesetzliche Erstreckung der Beiordnung auf etwaige Vergleiche durch § 122 Abs. 3 BRAGO wird nicht ohne weiteres ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe "anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO (so auch OLG Koblenz, JurBüro 1997, 81 ; a.M. OLG Köln, FamRZ 1997, 945 Rpfleger 1997, 187).

  • LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03

    Vergleichsgebühr; Vergleich nicht rechtshängiger Ansprüche, Prozesskostenhilfe

    Die Vorschrift wäre entbehrlich, wenn auch in anderen Sachen eine gesetzliche Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf nicht rechtshängige Ansprüche möglich sein sollte (ebenso LG Berlin, a. a. O. und OLG Koblenz vom 19. September 1996 - 13 WF 871/96 -, JurBüro 1997, 81).
  • OLG Dresden, 28.07.1997 - 20 WF 287/97

    Erfallen der Vergleichsgebühr im Ehescheidungsverfahren; Erstattungsfähigkeit von

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  • OLG Koblenz, 05.02.1997 - 13 WF 1266/96
    Aufgrund dieser im Gesetz geregelten Erstreckung wird nämlich ein Prozeßkostenhilfeverfahren über die dort genannten Folgesachen nicht anhängig; das Gericht wird in diesen Fällen gerade nicht in Form einer Sachbesprechung oder Prüfung durch die Parteien in Anspruch genommen (vgl. OLG Nürnberg aaO; OLG Saarbrücken aaO; Beschl. des Senats v. 19.9.1996 - 13 WF 871/96 - und - 13 WF 903/96 -).
  • OLG Stuttgart, 06.05.1997 - 8 WF 20/97

    Vergleichsgebühr bei Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche - PKH-Anwalt

    In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob in den Fällen, in denen - wie hier - in einem vor dem Gericht geschlossenen Vergleich nicht anhängige Ansprüche mitverglichen werden und das Gericht auch für den Vergleich Prozeßkostenhilfe bewilligt, nach dem Wert der mitverglichenen nicht anhängigen Ansprüche eine 15/10 oder nur eine 10/10 Vergleichsgebühr entsteht (für die Entstehung einer 15/10 Gebühr z. B. OLG Bamburg JurBüro 1996, 23; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 638; OLG Koblenz JurBüro 1997, 81; Pfälzisches OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 136; Enders JurBüro 1996, 617/618; a. A. OLG Nürnberg RPfleger 1996, 129; Mümmler in JurBüro 1995, 356).
  • OLG Düsseldorf, 10.07.1997 - 10 WF 10/97
    Es erwächst die Vergleichsgebühr, weil die im Vergleich geregelten Gegenstände nicht schon eine Verfahrensgebühr ausgelöst haben (Markl/Meyer, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, 3. Aufl., Nr. 1670 KV-GKG, Rdnr. 51; Enders in Anm. zu OLG Koblenz JurBüro 1997, 81 mit Hinweis auf Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl., Rdnr. 511, 512).
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